SATZUNG

Satzung des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: RadfahrVerein Wanderlust Naurod 1923 e. V. und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wurde am 23. Juli 1923 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen (VR 1594).

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins besteht in:

a) Pflege des Sports, insbesondere des Radsports, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.

b) der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen und der Jugendpflege.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsbetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

a) Landessportbund Hessen e. V. – lsbh (Vereins-Nr. 38076)

b) Hessischen Radfahrerverband e. V – hrv (Vereins-Nr. 722000)

c) Bund Deutscher Radfahrer e.V. – bdr

 

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind Blau (HKS 44) und Orange (HKS 6).

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) Kinder (bis 14 Jahre)

b) Jugendliche (15 – 18 Jahre)

c) Erwachsene (ab dem 19. Lebensjahr)

d) Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter b), c) und d).

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags zu erklären (Einzugsermächtigung). Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder andere finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ausschlussbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte und der Auszuschließende ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden u. ä. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Jugendversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher per Aushang im Vereinskasten,
Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage sowie schriftlich per E-Mail bzw. Postsendung an Mitglieder ohne Mailadresse zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstandes;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Neuwahl des Vorstandes;

d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind;

e) Wahl von zwei Kassenprüfern

f) Veranstaltungskalender

5. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden;

dem 2. Vorsitzenden;

dem Schatzmeister;

dem Materialwart;

dem Jugendwart;

der Jugendwartin.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende;

der 2. Vorsitzende;

der Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

4. Die Wahl des Vorstandes wird alljährlich durchgeführt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen seiner Mitglieder ergänzen.

 

§ 10 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.

3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.

4. Jährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, die Jugendwartin und die Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart und die Jugendwartin sollten volljährig und Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahren alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem jedes Jahr den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart, der Jugendwartin, dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.

5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen, sowie die in der Jugendabteilung tätigen Jugendleiter.

6. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

7. Die Jugendversammlung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

8. Der Jugendwart, die Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

 

§ 11 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen des Bundes Deutscher Radfahrer e. V. für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 12 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 3. März 1998

Geändert von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010

Geändert von der Mitgliederversammlung am 22. März 2013