Jugendordnung des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
1. Die Jugend des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V. führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Aufgaben der Jugend des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten-, und leistungssportlichen Ausprägungen;
b) kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
c) Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
d) Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;
e) Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V. sind
a) die Vereinsjugendversammlung
b) der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendversammlung
1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugendabteilung des RadfahrVereins Wanderlust Naurod 1923 e.V.
2. Die Aufgaben der Jugendabteilung sind:
a) Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter;
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses;
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) Entlastung und Wahl des Jugendausschusses;
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit der Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
4. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) dem Jugendwart und der Jugendwartin als gleichberechtigte Vorsitzende;
b) dem Kassenwart (Kassenwartin);
c) 4 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen
d) dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin (zur Zeit der Wahl unter 18 Jahre )
2. Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
3. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung , der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
6. Der Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(ist am 30.10.1990 erfolgt)